Satzung
des
Haus-, Wohnungs-
und Grundeigentümervereins e.V.Heusweiler
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein und hat seinen Sitz in Heusweiler.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein zu seinem Namen den Zusatz e.V..
Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. mit seinem Sitz in Saarbrücken.
§ 2
Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein ist eine unpolitische Zweckvereinigung zur Wahrnehmung der Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Durch den Zusammenschluß mit allen anderen gleichartigen Vereinen im Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. seinen Teil zur Durchfechtung und Durchsetzung der Rechte des Hauseigentümers beizutragen.
2. Die örtlichen Interessen der Haus-, Wohungs- und Grundeigentümer wahrzunehmen sowie seine Mitglieder zu betreuen. Zu diesem Zweck ist der Verein befugt, Einrichtungen für die Betreuung und Beratung seiner Mitglieder zu unterhalten.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Als ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder werden solche
natürliche und juristische Personen aufgenommen, welche
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum in der Bundesrepublik
Deutschland haben oder seinen Erwerb erstreben und den Bedingungen dieser Satzung entsprechen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden, welche sich
um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
1. An den Versammlungen und Tagungen teilzunehmen, abzustimmen und Vorschläge zu unterbreiten.
2. Den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch
zu nehmen.
3. Die Einrichtungen des Vereins und des Verbandes der Haus-,
Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V.
zu benutzen.
4. Regelmäßig mit der Monatszeitschrift "Haus und Grund"
beliefert zu werden.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. Die gemeinschaftlichen Interessen des Vereins und des
Verbandes wahrzunehmen und für ihre Ziele zu werben.
2. Den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder
Weise zu unterstützen.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endigt:
1. Durch Austritt. Der Austritt ist im ersten Jahr der
Mitgliedschaft nicht möglich. Anschließend kann die
Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3
Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres
gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2. Durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt aufgrund eines
Beschlusses des Vereinsvorstandes durch Einschreibebrief
wegen Nichterfüllung der Vereinsobliegenheiten oder
wegen Schädigung des Vereins- bzw. Verbandsziele.
Der Ausgeschlossene kann binnen 2 Wochen beim
Vereinsvorsitzenden Beschwerde an die ordentliche
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.
3. Durch den Tod.
§ 8
Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der Beirat
c) Die Mitgliederversammlung
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführungen der Vereinsbeschlüsse. Dem Vorstand obliegt ferner die Aufgabe, Ort und Zeit zur Durchführung der Beratungsstunden für die Mitglieder festzulegen und hierfür die fachbezogenen Berater einzusetzen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl des alten Vorstandes ist möglich. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorsitzende ist erst dann als gewählt anzusehen, wenn er vom Vorstand des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. des Saarlandes bestätigt worden ist.
Wird die Bestätigung versagt, so ist dies zu begründen. Besteht trotz Beanstandung durch den Verbandsvorstand die Mitgliederversammlung auf der Wahl, so können keine weiteren Einwendungen dagegen erhoben werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vortstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Wahl bzw. Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 11
Der Beirat
Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Beirates im Amt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirates nach Gründung des Vereins.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei einem Rechtsgeschäft mit einem Geschäftswert von mehr als DM 2.500,-- beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
Mindestens zweimal im Kalenderjahr soll eine Sitzung des Beirates in Verbindung mit dem Vorstand stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder in Verbindung mit dem Vorstand anwesend sind.
Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.
Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen.
§ 12
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient der grundsätzlichem Erörterung aller gemeinsamen Fragen. Alljährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und zwar vor Ablauf des 1. Kalenderhalbjahres stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Der Generalversammlung obliegen:
1. Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer;
2. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, diese kann jedoch nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
3. Die Entgegennahme des Jahres-,Kassen- u. Revisionsberichtes:
4. Die Entlastung des Vorstandes;
5. Die Festsetzung der Beiträge;
6. Die jährlich vorzunehmende Wahl von 2 Buchprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Wiederwahl der alten Buchprüfer ist möglich;
7. Die Bildung besonderer Ausschüsse;
8. Die Auflösung des Vereins.
Außer der Generalversammlung kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es ihm erforderlich erscheint. Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, vor Ablauf der in §§ 10 u. 11 genannten drei Jahre den Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit abzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einzuladen. Die Einladung erfolgt über die allmonatlich erscheinende Verbandszeitung "Haus u. Grund". Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse werden von dem Schiftführer zu Protokoll genommen. Das Protokoll muß von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet sein. Das Stimmrecht darf nur von den Mitgliedern ausgeübt werden, die regelmäßig ihre Beiträge leisten.
§ 13
Verhältnis zum Verband des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V.
Als Mitglied des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. ist der Verein verpflichtet, die Bestrebungen des Verbandes mit allen Kräften zu unterstützen. Um eine einheitliche Linie in der Verbandsarbeit zu gewährleisten, ist der Verein verpflichtet, zu den Direktionsausschußsitzungen des Verbandes regelmäßig einen Vertreter zu entsenden und dem Verband von allen Veranstaltungen, die über den Rahmen einer Vorstandssitzung hinausgehen, mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung Kenntnis zu nehmen.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit. Sie faßt weiterhin Beschluß, wie das noch vorhandene Vermögen im Sinne der Bestrebungen des saarländischen Hauseigentums Verwendung finden soll.
Heusweiler, den 23. März 1984
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info@haus-und-grund-heusweiler.de